Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden
§ 36.
(1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.
(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.
Schlagworte
Treibstoff
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070017
alte Dokumentnummer
N5197418415S
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