§ 36 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle

§ 36.

Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Überwachungszonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung von Viren der Geflügelpest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091995

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