§ 36 G-ZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmungen

§ 36

(1) Beschlüsse der mit dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.

(2) Ein gemäß § 59g KAKuG bestelltes Mitglied der Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.

(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission oder Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.

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