§ 36  FreiwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Abschnitt 6

Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement Fonds, Begünstigte

§ 36.

(1) Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.

(2) Empfänger/innen von Zuwendungen aus dem Fonds können

  1. 1. österreichische Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
  2. 2. inländische juristische Personen

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137467

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