Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 36.
(1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111662
alte Dokumentnummer
N6199655375J
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