§ 36 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

§ 36.

(1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111662

alte Dokumentnummer

N6199655375J

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