§ 36 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Behandlung von Ausschreibungen eines Mitgliedstaates zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung gesuchter Personen

§ 36.

Ist eine Festnahme wegen einer die Festnahme ablehnenden gerichtlichen Entscheidung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113887

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