§ 36 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Erwirkung der Durchlieferung

§ 36.

(1) Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.

(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)