Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 36.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Preisbestimmung können Elektrizitätsunternehmen verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
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