§ 36 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 36.

Wenn das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheit nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistet, kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zur Leistung der Entschädigung und der Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verhalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025381

alte Dokumentnummer

N2195417004R

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