5. Abschnitt
Betriebsbedienstete Begriffsbestimmung
§ 36
(1) Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
- 1. beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
- 2. bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
- 3. als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2
tätig sind.
(2) Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(3) Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(4) Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
(5) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
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