Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
§ 36.
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen. Soweit dies möglich ist, ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise durch technische Maßnahmen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40091416
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