Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Übergangsbestimmung
§ 36.
(1) Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 10 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
(2) Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden.
(3) Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Sommersemester
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40239851
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