§ 36 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

§ 36.

Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074243

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