§ 36 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Nebengebühren

§ 36.

Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse der Österreichischen Bundesforste sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 7)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102106

alte Dokumentnummer

N6198610244G

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