9. Hauptstück
Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan
Eröffnungsbilanz
§ 36
Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist. Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten werden.
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