§ 36 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 36.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033331

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