Sprachliche Gleichbehandlung
§ 36.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40033331
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