§ 36
(1) In Dampfbädern darf die Temperatur im Innenraum der Kabine 47 ºC nicht überschreiten.
(2) Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, daß eine Verbrennungsgefahr vermieden wird.
(3) Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Sitzflächen müssen, sofern sie nicht aus Kunststoffrosten bestehen, so beschaffen sein, daß Feuchtigkeit selbständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen. Sofern keine wiederverwendbaren, reinigbaren Sitzunterlagen eingesetzt werden, muß eine einfache Desinfektionsvorrichtung zur Benützung durch den Badegast zur Verfügung stehen.
(4) Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine eines Dampfbades muß bei geschlossener Tür gewährleistet sein.
(5) Die Steuer- und Regelgeräte für die Dampferzeugung sind so anzubringen, daß sie von den Besuchern nicht betätigt werden können.
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