§ 36 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 36.

Der Inhaber des Bades hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muß das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten nach Maßgabe der in der Anlage 4 angeführten Grundsätze geregelt sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132718

alte Dokumentnummer

N8197840502L

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