§ 36.
Der Inhaber des Bades hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muß das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten nach Maßgabe der in der Anlage 4 angeführten Grundsätze geregelt sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132718
alte Dokumentnummer
N8197840502L
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