§ 36 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.2008

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel

§ 36

Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)