§ 36
(1) § 36.Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2) Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3) Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.
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