§ 36 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§. 36.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für Cultus und Unterricht und Meine Minister des Innern und der Justiz beauftragt.

Schlagworte

Kultus

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40007100

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