Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).
§ 36.
(1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
- 1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
- 3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
- 4. für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
- 5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z. 4) dem Bundesministerium für Inneres;
- 6. für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;
- 7. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund;
- 8. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- 9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113445
alte Dokumentnummer
N6199750499L
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