DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen I. Abschnitt - Allgemeines Bezeichnung
§ 36
§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und Kreisgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)