§ 36 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

§ 36

(1) § 36.Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene sowie für Virologie oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in einem der genannten Fächer zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung „Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, für Medizinische Leistungsphysiologie, für Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene oder für Virologie'' berechtigt.

(2) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Facharzt eines anderen als den in Abs. 1 genannten Sonderfächern und die Berechtigung zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen, die vor einer Berechtigung gemäß Abs. 1 erworben worden sind, bleiben für Personen gemäß Abs. 1 unberührt.

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