§ 36 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Befugnis

§ 36.

(1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an

  1. 1. Krankenanstalten,
  2. 2. Anstaltsapotheken und
  3. 3. die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen

(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2002)

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40027753

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