Befugnis
§ 36.
(1) Von Anstaltsapotheken dürfen Arzneimittel nur an
- 1. Krankenanstalten,
- 2. Anstaltsapotheken und
- 3. die in der Pflege der Anstalt befindlichen oder in der Anstalt wohnhaften Personen
- abgegeben werden.
(2) An andere Personen dürfen Arzneimittel nur dann abgegeben werden, wenn die Beschaffung des Arzneimittels dringend geboten ist und aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann, worüber die Bestätigung eines Arztes beizubringen ist. In einem solchen Falle darf die Abgabe des Arzneimittels nicht verweigert werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2002)
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40027753
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