Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Geschäftsführung
§ 36
(1) § 36.Das Akademiekollegium ist mindestens zweimal im Semester vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung ist unverzüglich zum frühest zulässigen Termin vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder alle Vertreter einer Gruppe von Angehörigen des Akademiekollegiums unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung einberufen.
(2) Das Akademiekollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Mitglieder und vertretungsbefugte Ersatzmitglieder) anwesend ist; Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, sind bei der Ermittlung der Beschlußfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder, durch Stimmübertragung ausgewiesene Mitglieder) für den Antrag gestimmt hat.
(3) Beschlüsse über Anträge auf Errichtung, Benennung oder Auflassung einer Meisterschule oder eines Institutes kommen nur zustande, wenn zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder, durch Stimmübertragung ausgewiesene Mitglieder) für den Antrag gestimmt haben.
(4) Zur Beschlußfassung über Gutachten der Akademie (§ 33 Abs. 2 Z 29) sind nur jene Mitglieder des Akademiekollegiums berufen, die eine das betreffende Gebiet der Kunst oder Wissenschaft umfassende Lehrbefugnis (venia docendi) besitzen.
(5) Das Akademiekollegium kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Über jede Sitzung des Akademiekollegiums ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten zu enthalten hat. Das Protokoll ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Sitzung den Mitgliedern des Akademiekollegiums zuzusenden. Eine vollständige Abschrift des Protokolls samt Beilagen ist innerhalb dieser Frist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(7) Das Akademiekollegium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis einzelne seiner Mitglieder aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren, der in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Mitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Z 5, den Akademiedirektor, den Bibliotheksdirektor oder den Leiter der Gemäldegalerie mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr ausstatten. Ein solcher Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
(8) Das Akademiekollegium hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
(9) Der Schriftverkehr des Akademiekollegiums mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten. Der Rektor ist berechtigt, dem Akademiekollegium Geschäftsstücke anderer Organe der Akademie vorzulegen und eine Stellungnahme des Akademiekollegiums hiezu einzuholen.
(10) Auf die Geschäftsführung der Kommissionen des Akademiekollegiums sind Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 sowie die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums sinngemäß anzuwenden.
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