Ärztliches Zeugnis
§ 36.
(1) Aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung gemäß den §§ 32 bis 34 hat der ermächtigte Arzt eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. In diesem ist zu vermerken, ob die untersuchte Person für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet, bedingt geeignet oder ungeeignet ist, wobei gegebenenfalls zeitliche oder tätigkeitsspezifische Einschränkungen auszusprechen sind.
(2) Aufgrund des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 35 hat der ermächtigte Arzt eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, ob bei der untersuchten Person ein Strahlenschaden festgestellt wurde und ob eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3) Der ermächtigte Arzt hat das ärztliche Zeugnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dem Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Dieser hat eine Kopie dieses Zeugnisses der untersuchten Person zu übergeben. Der ermächtigte Arzt hat auf Verlangen der untersuchten Person die erhobenen medizinischen Daten und das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu erläutern.
(4) Halten die untersuchte Person oder der Amtsarzt die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellte gesundheitliche Beurteilung für unzutreffend, können sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Verfahren zumindest zwei ärztliche Sachverständige zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077935
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