Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren
§ 36.
(1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stelle und in größeren Städten sind nach Maßgabe der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegen.
(2) Während der Zeit, in der die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Einspruchskommission Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlich einzubringen.
(3) Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber als auch die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.
(4) Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105808
alte Dokumentnummer
N6199118066J
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