Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993
§ 36. Doktorgrade
(1) Die Doktorgrade haben „Doktor ...“ beziehungsweise „Doktorin ...“ mit einem die Hochschulstudienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2) Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.
(3) Die feierliche Verleihung erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters) durch einen ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12124410
alte Dokumentnummer
N7199312832A
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