§ 36 ÄAO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

§ 36.

Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung in einem Sonderfach nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267408

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