Kosten der Execution.
§. 369.
(1) Die Bewilligung der Execution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Execution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Executionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Executionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten Antrage auf Executionsbewilligung zu bezeichnen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsverfahren, Exekutionsmittel,Exekutionsbewilligung, Exekutionskosten
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021320
alte Dokumentnummer
N2189617120T
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