§ 369 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Kosten der Execution.

§. 369.

(1) Die Bewilligung der Execution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Execution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Executionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.

(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Executionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten Antrage auf Executionsbewilligung zu bezeichnen.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsverfahren, Exekutionsmittel,Exekutionsbewilligung, Exekutionskosten

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021320

alte Dokumentnummer

N2189617120T

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