§ 367 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 367.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
  2. 2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben;
  3. 3. einen gemäß § 37 Abs. 2 bewilligten Nebenbetrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
  4. 4. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 erhalten zu haben;
  5. 5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;
  6. 5a. die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt;
  7. 6. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
  8. 7. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein konzessioniertes Gewerbe verpachtet hält;
  9. 8. ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
  10. 9. ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß § 41 Abs. 4 erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
  11. 10. ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 46 Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;
  12. 11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
  13. 12. nach Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;
  14. 13. nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;
  15. 14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
  16. 15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben ist;
  17. 16. entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
  18. 17. das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des § 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7 gegeben ist;
  19. 18. als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
  20. 19. die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 115 Abs. 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;
  21. 20. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;
  22. 21. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  23. 22. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
  24. 23. entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, deren Teile oder deren Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
  25. 24. eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, deren Teile oder deren Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;
  26. 24a. die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt;
  27. 25. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  28. 26. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
  29. 27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
  30. 28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
  31. 29. Fleisch entgegen § 96 Abs. 4 verkauft;
  32. 30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 96 Abs. 5 feilhält oder verkauft;
  33. 31. bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des § 109 nicht einhält;
  34. 32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des § 121 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 121 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  35. 33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 116a Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
  36. 34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 116a Abs. 2 nicht einhält;
  37. 35. höhere Entgelte als die in den gemäß § 123, § 177, § 218, § 239, § 252 oder § 257 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
  38. 36. die Bestimmungen des § 124 Abs. 2, des § 125, des § 126 oder des § 127 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
  39. 37. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 134 Abs. 3 nicht einstellt;
  40. 38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 135 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 135 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  41. 39. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 137 oder des § 138 Abs. 4 nicht einhält;
  42. 40. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 186 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 186 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  43. 41. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß § 195 erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben;
  44. 42. entgegen den Bestimmungen des § 196 oder des § 197 Alkohol ausschenkt;
  45. 43. die Bestimmungen des § 199 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 199 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 199 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
  46. 44. entgegen § 211 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
  47. 45. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 216, § 225, § 229, § 233, § 313 Abs. 1 oder § 321 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;
  48. 46. die Bestimmungen des § 224 über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält;
  49. 47. die Bestimmungen des § 235 über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält;
  50. 48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des § 244 erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  51. 49. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des § 246 zuwiderhandelt;
  1. 51. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen § 280 Abs. 1, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen § 298 Abs. 1 oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen § 320 Abs. 1 ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
  2. 52. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 281, § 282, § 284, § 286 Z. 1 oder 2, § 287, § 288, § 289 oder § 290 nicht einhält;
  3. 53. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß § 285 Abs. 2 oder gemäß § 299 Abs. 2 genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält;
  4. 54. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4 oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht einhält;
  5. 55. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Z. 3 oder gemäß § 315 verstößt;
  6. 56. Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;
  7. 57. der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321 Abs. 2 oder 323l Abs. 2 zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;
  8. 58. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß § 322 erhalten zu haben;
  9. 59. den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;
  10. 60. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075844

alte Dokumentnummer

N5198811491J

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