§ 367 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Abgabe einer Willenserklärung.

§. 367.

(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage auf Executionsbewilligung berechtigt.

(2) Insoferne die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatze 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

Schlagworte

Exekutionstitel, Exekutionsbewilligung, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021318

alte Dokumentnummer

N2189617118T

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