§ 366b.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u unterlässt, die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m bis 365z betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40118756
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)