§ 366 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

V. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 366.

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
  2. 2. ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt;
  3. 3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
  4. 4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

(2) Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1 nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

(3) Abs. 1 Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075843

alte Dokumentnummer

N5198811490J

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