§ 365x GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2008

Verbot der Informationsweitergabe

§ 365x.

(1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365u Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096369

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