§ 365t GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2008

Meldepflichten Allgemeines

§ 365t.

Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)