§ 365l GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

§ 365l

§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetztes (Anm.: richtig: Zustellgesetzes), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.

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