§ 365 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

o) Gewerberegister

§ 365.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.2.1996 in Kraft)

(4) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung der Gewerberegister ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Abs. 2 eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.

(5) Im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung die Namen des Gewerbetreibenden sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes;
  2. 2. Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Z 1 eintreten.

(6) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen und alle für die Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082634

alte Dokumentnummer

N5199434896J

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