§ 364 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen

§ 364.

(1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, sofern er:

  1. 1. nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten,
  2. 2. um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und
  3. 3. die Anmeldung zugleich anbringt.

(2) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, bei dem das Rechtsmittel anzumelden war. Dieses Gericht teilt das Gesuch samt der Anmeldung dem Ankläger zur Erstattung seiner Äußerung und allfälligen Gegenausführung mit und legt nach Ablauf der für die Gegenausführung offenstehenden Frist die Akten dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichte vor, das, falls es die Wiedereinsetzung bewilligt, sofort in der Hauptsache erkennt.

(3) Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Das Gesuch hemmt, solange die Wiedereinsetzung nicht bewilligt ist, die Vollstreckung nicht; es sei denn, daß das Gericht, bei dem es angebracht wird, nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet, die Aussetzung der Vollstreckung zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030686

alte Dokumentnummer

N2197524039S

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