§ 364 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

n) Einziehung von Ausweispapieren

§ 364.

Gewerbescheine, Konzessionsdekrete und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070353

alte Dokumentnummer

N5197418752S

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