Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
§. 364.
(1) Gegen einen Schiffer, gegen Personen der Schiffsmannschaft und gegen alle übrigen auf einem Seeschiffe angestellten Personen kann die Haft nicht vollzogen werden, wenn dieses Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist und für die zur Schiffsmannschaft gehörige oder sonst auf dem Seeschiffe angestellte Person nicht unverzüglich ein tauglicher Ersatzmann beschafft werden kann.
(2) Werden verhaftete Personen zu einem mobilisirten Truppentheile oder auf ein in den Kriegsdienst gestelltes Fahrzeug einberufen, so ist die Haft für die Dauer dieser Verwendung zu unterbrechen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Truppenteil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021315
alte Dokumentnummer
N2189617115T
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