§ 361.
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 361.
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)