§ 361.
(1) Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß der über die Wiederaufnahme entscheidende Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
(2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme rechtskräftig ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (§ 358) und über die Haft des Beschuldigten nach den im XIV. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030683
alte Dokumentnummer
N2197524036S
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