k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361.
(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§§ 88 Abs. 2a und 89 Abs. 3) und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (§§ 341 Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß § 88 Abs. 2 und 2a angeregt hat.
(3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung, bei deren Erteilung auf das Vorliegen eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies die Gemeinde des Standortes zu hören.
(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
(5) Der administrative Instanzenzug geht in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87, 88 Abs. 1 oder 89 Abs. 1 angeführten Gründen sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß § 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075842
alte Dokumentnummer
N5198811489J
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