§ 35f StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Strahlenschutzpass

§ 35f.

(1) Bis zur Einrichtung eines zentralen europäischen Strahlenschutzregisters haben externe Arbeitskräfte im Besitz eines vollständig geführten, registrierten Strahlenschutzpasses gemäß Abs. 3 zu sein. Soweit es der Strahlenschutz erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festlegen, dass auch andere Personengruppen zur Führung eines Strahlenschutzpasses verpflichtet sind.

(2)

  1. 1. Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 sowie der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart darf externen Arbeitskräften eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur dann gestatten, wenn diese ihm den Strahlenschutzpass vorweisen und einer individuellen Expositionsüberwachung gemäß § 34 unterliegen.
  2. 2. Aus dem Strahlenschutzpass muss ersichtlich sein, dass die beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A
  1. a) für die auszuübende Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
  2. b) auf Grund der bisher erhaltenen Exposition durch Strahleneinwirkung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe von der beabsichtigten Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

(3) Der Strahlenschutzpass ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, nicht übertragbar und hat jedenfalls folgende Angaben über den Strahlenschutzpass-Inhaber zu enthalten:

  1. 1. Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeitraum der Beschäftigung,
  2. 2. Ergebnisse der individuellen Strahlenüberwachung gemäß § 34 Abs. 1,
  3. 3. Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b und § 31 Abs. 1.

(4) Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen über den Nachweis von Expositionen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, als ausreichend anerkennen, wenn diese den Anforderungen für den Strahlenschutzpass entsprechen und für österreichische Stellen verständlich sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitergehende Bestimmungen über die Inhalte, die Art und die Form des Strahlenpasses festlegen. Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Zentralen Strahlenschutzregister.

(6) Für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe haben die Arbeitgeber der externen Arbeitskräfte oder bei Selbständigen diese selbst eine Gebühr nach Maßgabe einer Gebührenverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, zu entrichten.

(7) Die Gebührenverordnung hat die Höhe der Gebühr entsprechend den im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung der Strahlenschutzpässe, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

(8) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Betriebsführung der Zentralen Register zu vereinnahmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058955

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