§ 35f FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 35f.

(1) Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

  1. 1. Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oder
  2. 2. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
  3. 3. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  4. 4. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
  5. 5. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.

(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095426

alte Dokumentnummer

N6196723140L

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