§ 35e StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register

§ 35e.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufgaben der Zentralen Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058954

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