Festlegungen hinsichtlich der Zentralen Register
§ 35e.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Umstände der Einrichtung dieser Register, insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der zu übermittelnden Daten, die Aufgaben der Zentralen Register, insbesondere die Pflichten zur Information lokaler Behörden, die Aufbewahrungsfristen der übermittelten Informationen und die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung personenbezogener Daten festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058954
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