Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
§ 35e.
(1) Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095425
alte Dokumentnummer
N6196723139L
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