§ 35e FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 35e.

(1) Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095425

alte Dokumentnummer

N6196723139L

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