§ 35d FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 35d.

(1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.

(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095424

alte Dokumentnummer

N6196723138L

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