Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
§ 35d.
(1) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.
(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095424
alte Dokumentnummer
N6196723138L
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